Versand und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Käufern („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als anerkannt, wenn der der Käufer ihnen nicht sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung schriftlich oder ausdrücklich widerspricht.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Änderungen und Ergänzungen des Auftrages und dieser Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt als angenommen nach Feststellung der technischen Machbarkeit, Bonitätsprüfung und Zustellung unserer schriftlichen Bestätigung. Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften und Vorkassen behalten wir uns vor. Ist in der Auftragsbestätigung nichts anderes gesagt, gilt für die Ausführung der einzelnen Leistungen der Text unserer Angebote.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „Vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3 Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall vom Käufer abgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Nachproduktion von Mehrmengen.
2.4 Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Käufer zu beschaffenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Der Nachweis über Zugang und Vollständigkeit der Unterlagen ist vom Käufer zu führen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise für Betonfertigteile verstehen sich ab Produktionsstätte, für Kleinflächenplatten ab Auslieferungslager Krefeld, verladen auf LKW.
3.2 Alle Erzeugnisse werden normalerweise ohne Verpackung geliefert. Die Kleinflächenplatten werden auf Paletten geliefert.
3.3 Angebotene Frachtkosten sind unverbindlich aufgrund der derzeitig gültigen Tarife errechnet. Tariferhöhungen gehen zu Lasten des Empfängers.
3.4 Die kalkulierten Frachtkosten basieren im LKW-Verkehr auf vollen Zügen mit einer Endladezeit incl. Wartezeit von max. 1 Std. je LKW. LKW-Frachten verstehen sich als Anlieferung Mo-Fr 6-18 Uhr. Wochenend-· und Nachtanlieferungen bedürfen gesonderter Absprache und Berechnung. Bahnfrachten verstehen sich rein als Transportkosten incl. Umschlags- und Ladungssicherungskosten. Bei Entladung anfallende Standgelder und Umschlagsgebühren gehen zu Lasten des Empfängers. Darüberhinausgehende Zeiten und Untermengen bei der Fracht werden in Rechnung gestellt. Die Lieferung von unseren Produkten auf die Baustelle erfolgt durch LKW (40t zulässiges Gesamtgewicht). Eine Lieferung von unseren Produkten durch kleinere Fahrzeuge als LKW (40t zGG) bedarf einer gesonderten Vereinbarung und wird gesondert berechnet.
3.5 Soweit die Lieferung mehr als 4 Wochen nach Vertragsschluss erfolgt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund gestiegener Materialpreise, Frachten, Löhne usw., eintreten. Der Käufer hat im Falle einer Preisänderung das Recht, sich durch Erklärung uns gegenüber, die nur unverzüglich nach Mitteilung der Preisänderung erfolgen kann, vom Vertrag zu lösen.
3.6. Berechnungsgrundlage für den Preis von Bodenbelägen ist das jeweilige Rastermaß.
3.7 Unsere Preise sind Netto-Preise. Die am Tage der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.8 Die Rechnungen werden nach Lieferung bzw. Bereitstellung erstellt.
3.9 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.10 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung. Skonto wird nur auf gelieferte Ware und innerhalb der vereinbarten Frist gewährt. Das Skonto gilt im Zweifel nicht für Frachten, Verpackungsmaterial und Dienst-leistungen.
3.11 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.12 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Gegenrechte des Käufers wegen Mängeln der Lieferung bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.
3.13 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferfrist, Lieferverzug
4.1 Verbindliche Termine für Lieferung und Leistung können nach Klärung aller technischen Details grundsätzlich frühestens in der Auftragsbestätigung genannt werden.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Käufers (z.B. Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen, etc.) voraus.
4.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung etc.), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
4.4 Die wechselseitigen gesetzlichen Ansprüche und Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1. Der Versand erfolgt „ab Werk“ bzw. Auslieferungslager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Transport-·und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Verladehölzer. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Selbstabholungen sind nur gemäß unserer Abholvorschriften in den in der Auftragsbestätigung explizit genannten Werken möglich. (Diese Vorschrift können unter www.stelconhandel.de/downlod/Abholvorschriften herunterladen)
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
5.3 Die Befahrbarkeit der Zuwegung der Schwerlastzüge bis zur Entladestelle ist vom Käufer zu gewährleisten. Die Lieferung von unseren Produkten auf die Baustelle erfolgt durch LKW (40t zGG). Der Käufer hat dafür zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemäße Anlieferung und Entladung auf die Baustelle durch LKW (40t zGG) gewährleistet ist. Er hat für die Anlieferung auf der Baustelle mindestens 2 Mitarbeiter zu stellen, die den LKW-Fahrer anweisen, wohin die Elemente (Großflächenplatten, Stützwände etc.) genau abzuladen und zu platzieren sind.
5.4 Bei zeitlicher Trennung von Lieferung und Einbau des Materials ist durch den Käufer für einen ausreichenden Schutz des Materials Sorge zu tragen. Das Stapeln unserer Produkte muss genau nach unserer Stapelvorschrift erfolgen. Schäden, die durch unsachgemäßes Stapeln eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Schäden am Untergrund durch Aufstapeln von unseren Produkten gehen auch bei sachgemäßer Stapelung zu Lasten des Käufers. (Diese Vorschrift können Sie unter www.stelconhandel.de/downloads/Merkblatt für Beladung, Transport, Zwischenlagerung und Verlegung unserer Produkte herunterladen)
5.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.6 Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
6. Mängelhaftung
6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.3 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Untersuchung hat in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Der Käufer hat dabei, das die Ware, nach Umfang und ordnungsmäßigem Zustand zu kontrollieren. Bei Feststellung von Mängeln hat der Empfänger bei Bahntransport die betreffenden Güterabfertigung zu veranlassen, ein entsprechendes Protokoll aufzustellen sowie bei sämtlichen Transporten Mängel auf geeignete Weise festzustellen und eindeutig auf den Frachtpapieren (Frachtbrief, Konnossement) oder dem Lieferschein zu vermerken.
6.4 Bei der Verdichtung des Betons sind geringe Luft- und Wassereinschlüsse technisch unvermeidbar. Dadurch können an der Oberfläche Poren entstehen, die jedoch keine Rückschlüsse auf mangelnde Dichtigkeit oder Festigkeit der Erzeugnisse zulassen und den Gebrauchswert nicht beeinträchtigen, wenn die Erzeugnisse den Normen bzw. Richtlinien entsprechen. Gelegentlich können Ausblühungen vorkommen, die technisch nicht vermeidbar sind. Die Güteeigenschaften der Erzeugnisse bleiben hiervon unberührt. Ausblühungen stellen keinen Mangel dar. Oberflächliche Haarrisse können in besonderen Fällen auftreten. Solche Haarrisse beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht, wenn die Erzeugnisse sonst den Normen bzw. Richtlinien entsprechen. Bei der Herstellung von Betonerzeugnissen aus natürlichen Zuschlagstoffen können trotz sorgfältiger Beachtung und Kontrolle aller für die Farbgebung wichtigen Einflüsse gelegentlich Farbschwankungen auftreten. Sie sind technisch nicht vermeidbar und für den Gebrauchswert der Betonerzeugnisse ohne Belang. Helligkeitsdifferenzen werden in der Regel durch den Einfluss der normalen Bewitterung und durch Benutzung weitgehend ausgeglichen.
6.5 Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bruch in handelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden.
6.6 Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Auftrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.7 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-· und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Rahmen der Nachbesserung ist der Aufwendungsersatzanspruch insgesamt betragsmäßig auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.
6.8 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, Die Verjährungsfristen in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.
7. Auskünfte und Beratungen, Haftungsbeschränkung, Verjährung
7.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Sie entheben den Käufer nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte. Angegebene Werte, zur Verfügung gestellte Darstellungen, Zeichnungen, Einbaurichtlinien (Verlegung Großflächenplatten, Aufbau Untergrund, Verdichtungsempfehlung, Trockenlegungsempfehlung usw.) basieren auf Erfahrungswerten und sind unverbindlich. Die Überprüfung der Eignung unserer Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck obliegt ausschließlich dem Käufer.
7.2 Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
7.3 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.4 Unsere Haftung ist auf die Deckungssumme unsere Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von 1.000.000,00 € begrenzt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt nicht im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5 Die sich aus vorstehenden Ziffern ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.6 Die Verjährungsfristen nach Ziffer 6.9 gelten auch für vor- oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer und allen Konzerngesellschaften des Käufers vor.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurück zu verlangen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
8.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.6 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsvorgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unsere Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein Insolvenzgrund vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
8.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeitender. Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.8 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen gemischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
8.9 Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.
8.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unsere Sicherheiten die zur Sicherung der Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Gerichtsstand, Leistungsort, Zahlungsort, Aufrechnung
9.1 Erfüllungsort für den Käufer bzw. Käufer ist Mülheim an der Ruhr. Erfüllungsort, der von uns zu erbringenden Lieferungen ist nach unserer Wahl eines unserer Zulieferwerke bzw. das Auslieferungslager.
9.2 Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mülheim an der Ruhr. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.4 Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonstige verbundene Gesellschaften der BTE Holding B.V hat.
Die AGB sind gültig ab dem 01. Juli 2019
BTE stelcon Handel GmbH