AGB
Allgemeine Geschäftsbedingung Verlegung (AGV)
Hinweis zu Frachtkosten
Bitte beachten Sie, dass die Frachtkosten in der Bestellbestätigung nicht enthalten sind.
Nach Eingang Ihrer Bestellung setzten wir uns umgehend mit Ihnen Verbindung und teilen Ihnen die Versandkosten und Liefertermine mit.
Fragen dazu beantwortet Ihnen gerne unser Vertriebs-Team.
Für Deutschland bieten wir neben dem Speditionsversand folgende Liefer-Optionen:
- Fix-Zustellung für einen festgelegten Anliefertag
- Anlieferung mit Hebebühne
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verlegung (AGV) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern („Auftraggeber“). Die AVB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGV in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Unsere AGV gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGV abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGV gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGV abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Verlegung vorbehaltlos ausführen. Unsere AGV gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung schriftlich oder ausdrücklich widerspricht.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Änderungen und Ergänzungen des Auftrages und dieser AGV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGV nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Angebot und Auftragsannahme, VOB/B
2.1 Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Verlegung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt als angenommen nach Feststellung der technischen Machbarkeit, Bonitätsprüfung und Zustellung unserer schriftlichen Bestätigung. Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften und Vorkassen behalten wir uns vor. Ist in der Auftragsbestätigung nichts anderes gesagt, gilt für die Ausführung der einzelnen Leistungen der Text unserer Angebote.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt für den Vertrag über die Verlegeleistung die VOB Teil B in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vorbehaltlich nachfolgend abweichender Regelungen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Berechnungsgrundlage für den Preis von Bodenbelägen ist das jeweilige Rastermaß.
3.2 Unsere Preise sind Netto-Preise. Die am Tage der Verlegung gültige Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.3 Die Rechnungen werden nach Verlegung erstellt.
3.4 Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen sowie für Stoffe und Bauteile zu verlangen.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 21 Tagen ab Abschlagsrechnungsdatum bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
3.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung. Skonto wird nur auf gelieferte Ware und innerhalb der vereinbarten Frist gewährt. Das Skonto gilt im Zweifel nicht für Frachten, Verpackungsmaterial und Dienst-leistungen.
3.7 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges. Die vereinbarte Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Gegenrechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Verlegeleistung bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.
3.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die Rechte nach §§ 650 e, f BGB bleiben hiervon unberührt.
4. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von uns zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen wir während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden sind.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind uns vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber uns in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts.
5.2 Der Auftraggeber benennt uns vor Ausführung der vertraglichen Leistungen die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschl. etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist auf unser Verlangen hin schriftlich nachzuweisen.
5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zur Baustelle haben: Er stellt uns auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für unsere Mitarbeiter zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach Baurecht, Wasserrecht etc. auf seine Kosten herbeizuführen bzw. einzuhalten.
6. Leistungsänderungen
6.1 Leistungsänderungen richten sich nach §§ 650b, 650 c, 650d BGB. 6.2 Ein Anordnungsrecht bezüglich der Bauzeitverkürzung ist ausgeschlossen.
7. Mängelhaftung
7.1 Bei der Verdichtung des Betons sind geringe Luft- und Wassereinschlüsse technisch unvermeidbar. Dadurch können an der Oberfläche Poren entstehen, die jedoch keine Rückschlüsse auf mangelnde Dichtigkeit oder Festigkeit der Erzeugnisse zulassen und den Gebrauchswert nicht beeinträchtigen, wenn die Erzeugnisse den Normen bzw. Richtlinien entsprechen. Gelegentlich können Ausblühungen vorkommen, die technisch nicht vermeidbar sind. Die Güteeigenschaften der Erzeugnisse bleiben hiervon unberührt. Ausblühungen stellen keinen Mangel dar. Oberflächliche Haarrisse können in besonderen Fällen auftreten. Solche Haarrisse beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht, wenn die Erzeugnisse sonst den Normen bzw. Richtlinien entsprechen. Bei der Herstellung von Betonerzeugnissen aus natürlichen Zuschlagstoffen können trotz sorgfältiger Beachtung und Kontrolle aller für die Farbgebung wichtigen Einflüsse gelegentlich Farbschwankungen auftreten. Sie sind technisch nicht vermeidbar und für den Gebrauchswert der Betonerzeugnisse ohne Belang. Helligkeitsdifferenzen werden in der Regel durch den Einfluss der normalen Bewitterung und durch Benutzung weitgehend ausgeglichen.
7.2 Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bruch in handelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden.
7.3 Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Auftrag nicht vorausgesetzt sind bzw. vorhersehbar waren.
7.4 Es gilt die Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB Tell B. Für Bewegungsfugen zwischen Bauteilen, bei denen die Wartung einen erheblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, falls der Auftraggeber uns keine Wartung der Bewegungsfugen überträgt.
8. Haftung, Haftungsbeschränkung, Verjährung
8.1 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2 Unsere Haftung ist auf die Deckungssumme unsere Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.000.000,00 € begrenzt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt nicht im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.3 Die sich aus Ziffer 8.1, 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Die Verjährungsfristen nach Ziffer 7.4 gelten auch für vor- oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
9. Abnahme
Die Leistung ist insbesondere dann stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber das Bauobjekt nach Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt.
10. Gerichtsstand, Leistungsort, Zahlungsort, Aufrechnung
10.1 Erfüllungsort für den Auftraggeber bzw. Auftraggeber ist Mülheim an der Ruhr. Erfüllungsort, der von uns zu erbringenden Verlegung ist nach unserer Wahl eines unserer Zulieferwerke bzw. das Auslieferungslager. 10.2 Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mülheim an der Ruhr. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verlegeverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingung Verlegung (AGV) 2
10.4 Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonstige verbundene Gesellschaften der BTE Holding B.V hat.
Die AGB sind gültig ab dem 01. Juli 2019
BTE stelcon Handel GmbH